Einführung
Mit dieser Informationsschrift möchte Banque Cramer & Cie SA Ihnen die wesentlichen Grundsätze des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vorstellen.
Gegenstand des FIDLEG
Das Finanzdienstleistungsgesetz (“FIDLEG”) und die entsprechende Verordnung (“FIDLEV”) sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Für mehrere wichtige Bestimmungen gilt allerdings eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren. Somit wird das Gesetz seine volle Wirkung ab dem 1. Januar 2022 entfalten. Alle Finanzdienstleister müssen das FIDLEG jedoch seit dem 1. Januar 2020 anwenden und bestimmte Auflagen je nach Stichdatum, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2022, umsetzen.
Diese Informationsschrift soll dazu dienen, Sie von den wesentlichen Bestimmungen, die sich auf Ihre Beziehung zu unserem Institut und die Finanztransaktionen, die Sie auf Ihrem Konto tätigen, auswirken, in Kenntnis zu setzen.
Das FIDLEG bezweckt in erster Linie den Schutz der Interessen der Kunden von Finanzinstituten, die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen und die Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz.
Dazu legt es die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen durch die Finanzinstitute fest und regelt das Anbieten von Finanzprodukten.
Finanzdienstleistungen und -instrumente
Das FIDLEG kommt zur Anwendung, wenn die Bank bestimmte Dienstleistungen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, für Rechnung ihrer Kunden erbringt. Es muss also zwischen erbrachten Finanzdienstleistungen und von diesen Dienstleistungen betroffenen Finanzinstrumenten unterschieden werden.
Finanzdienstleistungen – die folgenden für Kunden erbrachten Tätigkeiten
der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten,
die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
die Vermögensverwaltung oder Verwaltung von Finanzinstrumenten,
die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung),
die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
Die wichtigsten Finanzinstrumente
- Beteiligungspapiere (insbesondere Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine),
- Forderungspapiere und Anleihensobligationen,
- Anteile an kollektiven Kapitalanlagen,
- Derivate und strukturierte Produkte.
Kundensegmentierung
Um einen angemessenen Schutz zu bieten, müssen die Finanzdienstleister ihre Kunden einem der 3 folgenden Segmente zuordnen:
- Privatkunden,
- Professionelle Kunden,
- Institutionelle Kunden.
Für Privatkunden gilt das höchste Schutzniveau, für institutionelle Kunden das niedrigste.
Die vom Finanzdienstleister anzuwendenden Verhaltensregeln variieren somit und werden entsprechend dieser Segmentierung angepasst.
Beschreibung der Kategorien der Kundensegmentierung
Privatkunden:
Kunden, die weder als professionelle noch als institutionelle Kunden gelten
Professionelle Kunden:
öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie
Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie
Unternehmen mit professioneller Tresorerie
grosse Unternehmen, d.h. Unternehmen, die zwei der folgenden Grössen überschreiten: Bilanzsumme (CHF 20 Millionen), Umsatzerlös (CHF 40 Millionen), Eigenkapital (CHF 2 Millionen)
für vermögende Privatkunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie
Institutionelle Kunden:
Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz (BankG), dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und dem KAG
Versicherungsunternehmen nach dem VAG
ausländische Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die vorgenannten Finanzintermediäre und Versicherungsunternehmen
Zentralbanken
nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie
Spezialfall des Kollektivanlagengesetzes (“KAG”)
Professionelle und institutionelle Kunden gelten als qualifizierte Anleger nach dem KAG.
Privatkunden, die langfristig diskretionäre Vermögensverwaltungsmandate oder Anlageberatungsmandate abgeschlossen haben, gelten ebenfalls als qualifizierte Anleger nach dem KAG.
Segmentwechsel
Die Kunden können das Segment wechseln. Vermögende Privatkunden, die bestimmte Auswahlkriterien erfüllen, können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out) und somit einen geringeren Schutz geniessen, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
Der Kunde verfügt über verfügbare Vermögenswerte von mindestens CHF 2 Millionen;
Der Kunde verfügt über verfügbare Vermögenswerte von mindestens CHF 500 000.- sowie eine persönliche Ausbildung und berufliche Erfahrung oder eine vergleichbare Erfahrung im Finanzsektor, aufgrund deren er glaubhaft erklären kann, dass er über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Risiken der Anlagen zu verstehen.
Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie und Unternehmen mit professioneller Tresorerie können schriftlich erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen (Opting-out).
Umgekehrt können alle professionellen Kunden schriftlich erklären, dass sie als Privatkunden gelten wollen (Opting-in).
Schliesslich können institutionelle Kunden schriftlich erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-in).
Grundsätze der Bearbeitung der Kundenaufträge und Transparenz hinsichtlich der Risiken und Kosten
Eines der Ziele des FIDLEG ist es, den Grundsatz der bestmöglichen Bearbeitung der Kundenaufträge beim Handel mit Finanzinstrumenten zu gewährleisten. Unser Institut besitzt einen internen Regelungsrahmen, der es uns erlaubt, alle notwendigen Massnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass die Übermittlung und die Ausführung der Aufträge entsprechend den Regeln der bestmöglichen Ausführung der Aufträge erfolgen. Bei der Ausführung der Aufträge stellt die Bank sicher, dass der Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung angewandt und eingehalten werden.
Zudem profitieren die Kunden künftig von einer grösseren Transparenz, da die Bank fortan verpflichtet ist, die angebotenen Finanzdienstleistungen sowie die über die Kunden erhobenen Informationen zu dokumentieren. Sie dokumentiert zusätzlich Ihre Bedürfnisse sowie die Gründe für jede persönliche Empfehlung in Form eines Beratungsprotokolls. Die Bereitstellung eines Basisinformationsblatts oder eines Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger (“KIID”) liefert ausserdem detaillierte Angaben zu den Risiken und Kosten bestimmter Finanzprodukte.
Dennoch beinhalten Geschäfte mit Finanzinstrumenten Chancen und Risiken. Es ist somit wichtig, diese Art von Produkten vor ihrem Erwerb zu verstehen. In der überarbeiteten Broschüre “Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten” werden die wesentlichen Aspekte der typischen Risiken vorgestellt. Sie ist auf der Website der Bank und der Schweizerischen Bankiervereinigung (“SBVg”) erhältlich.
Schliesslich stellt die Bank auf ihrer Website ein Dokument bereit, das alle zur Erfüllung ihrer Informationspflicht erforderlichen Elemente abdeckt.
Prüfung der Angemessenheit und der Eignung
Bei Beratungsmandaten unter Berücksichtigung des gesamten Kundenportfolios sowie diskretionären Vermögensverwaltungsmandaten erbringt die Bank diese Dienste nur, wenn sie der Ansicht ist, dass der Kunde die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse besitzt, um die Chancen und Risiken zu verstehen, und wenn sie der Ansicht ist, dass das im Rahmen der erbrachten Finanzdienstleistung getätigte Geschäft angesichts der finanziellen Verhältnisse und der Anlageziele des Kunden geeignet ist.
Bei Beratungsmandaten, die nicht das gesamte Kundenportfolio berücksichtigen, prüft die Bank nur, ob das Geschäft angesichts der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden angemessen ist.
Bei der Ausführung von Kundenaufträgen führt die Bank keinerlei Prüfung durch.
Ombudsstelle
Die Ombudsstelle ist eine kostenlose, neutrale Informations- und Schlichtungsstelle.
Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Kunden und Finanzdienstleistern müssen im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens vom Schweizerischen Bankenombudsmann bearbeitet werden, wenn infolge einer Beschwerde des Kunden keine gütliche Einigung zwischen dem Kunden und der Bank zustande kommt.
Schweizerischer Bankenombudsmann Bahnhofplatz 9
Postfach
8021 Zürich, Schweiz
Telefon: +41 21 311 29 83